Ausfallhonorar im Gesundheitswesen: Was nach dem BGH-Urteil wichtig ist.
(Deutsche Gesellschaft für privatärztliche Abrechnung)
Die steigende Anzahl von Patienten, die unangekündigt ihren Termin verpassen, stellt viele Gesundheitsdienstleister vor Herausforderungen.
Ist es möglich, in solchen Fällen ein Ausfallhonorar zu verlangen?
In der medizinrechtlichen Praxis ist die Berechnung von Ausfallhonoraren eine heikle Angelegenheit. Daher hat sich der Bundesgerichtshofs erstmalig mit der Abrechnung von Ausfallhonoraren beschäftigt und in einem Urteil von Mai 2022 Leitlinien aufgestellt, wie Ärzte und Gesundheitsdienstleister Ausfallhonorare rechtskonform berechnen können.
Was ist ein Ausfallhonorar?
Ein Ausfallhonorar ist eine Gebühr, die von einem Patienten verlangt wird, der zu einem vereinbarten Termin nicht erscheint, ohne diesen rechtzeitig abzusagen. Dieses Instrument dient dazu, den finanziellen Verlust abzufedern, den Gesundheitsdienstleister erleiden, wenn sie geplante Termine nicht nutzen können.
Voraussetzungen für die Berechnung eines Ausfallhonorars
Bestellpraxis: Die Praxis muss eine sogenannte Bestellpraxis sein, in der Termine exklusiv für einzelne Patienten vergeben werden und die Zeiträume ausschließlich für diese Patienten reserviert sind. Dies muss für die Patienten erkennbar sein.
Nachweisbarer Schaden: Es muss nachgewiesen werden können, dass während des fraglichen Zeitraums keine anderen Patienten behandelt werden konnten. Die Höhe des Ausfallhonorars sollte nachvollziehbar sein.
Vereinbarung oder Anspruch aus § 615 BGB: In der Regel wird ein Ausfallhonorar auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung geltend gemacht, oft integriert in den Anamnesebogen. Es ist jedoch auch möglich, dass ein Anspruch auf Ausfallhonorar direkt aus dem Gesetz, nämlich § 615 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), resultiert.
www.tagesschau.de/inland/strafzahlung-arzttermin.de (10.09.2024)
Kassenärzte für Strafgebühr bei ungenutzten Arztterminen
Angesichts der angespannten Finanzlage vieler Arztpraxen spricht sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) für Strafzahlungen aus, wenn Patientinnen und Patienten unentschuldigt nicht zu Arztterminen erscheinen. Eine solche Strafgebühr sollten die Krankenkassen übernehmen, forderte KBV-Vorsitzender Andreas Gassen in der Bild-Zeitung.
Dem Blatt zufolge gibt es bereits erste Arztpraxen, die von Patientinnen und Patienten für unentschuldigtes Fehlen 40 Euro Strafgebühr verlangen. In Einzelfällen seien es bei wiederholtem Fehlen sogar bis zu 100 Euro.
Praxis Viehweg: www.praxis-viehweg.de
So etwas, liebe Patienten, gibt es bei mir nicht. Ich appelliere vielmehr an die Fairness meiner Patienten – und fahre damit seit vielen Jahren sehr gut.
Oder anders gesagt: Da unser aller Zeit begrenzt ist, bemühe ich mich durch gute Organisation der Abläufe in meiner Praxis für Chiropraktik und Osteopathie sowohl die Zeit meiner Patienten als auch meine eigene bestmöglich zu nutzen. Und wenn doch einmal etwas Unvorhersehbares eintritt, versuche ich, gemeinsam mit dem Patienten, einen zeitnahen Alternativ-Termin zu finden.
Herzlich Jörg Viehweg – Ihr Heilpraktiker für Chiropraktik und Osteopathie in Hilden